top of page

Lärmschutzverordnung Zürich (LSV) 2026 Revision

  • Autorenbild: Simon Käslin
    Simon Käslin
  • 7. Juli 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 14. Jan.

Nachtrag zum aktuellen Stand (Januar 2026)

Die Vernehmlassung zur Revision der Lärmschutzverordnung ist abgeschlossen. An der grundsätzlichen Stossrichtung wurden keine wesentlichen Änderungen mehr vorgenommen. Aktuell ist vorgesehen, dass die revidierte Lärmschutzverordnung zusammen mit den Anpassungen im Umweltschutzgesetz per 1. März 2026 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin das bestehende Recht.


Stichtag und praktische Bedeutung

Massgebend ist ausschliesslich der Zeitpunkt der Baueingabe. Baugesuche, die ab dem 1. März 2026 eingereicht werden, unterliegen dem neuen Recht. Für alle zuvor eingereichten Gesuche gilt weiterhin die bisherige Lärmschutzverordnung – unabhängig davon, wie weit ein Projekt bereits geplant ist.

Vor dem Stichtag bestehen keine Erleichterungen.

Auch laufende oder fortgeschrittene Planungen können sich nicht auf die neue Regelung berufen, solange das Baugesuch nicht nach dem 1. März 2026 eingereicht wird.


Ab dem Stichtag entsteht bei neuen Baugesuchen mehr planerischer Spielraum, insbesondere bei Innenverdichtung, Ersatzneubauten und Umnutzungen in lärmbelasteten Lagen. Der Lärmschutz wird dabei nicht aufgehoben, sondern differenzierter beurteilt und stärker in eine Gesamtinteressenabwägung eingebettet.


Einordnung

Die Revision schafft keine Automatismen, erhöht aber die Planungssicherheit für gut durchdachte Projekte. Entscheidend bleibt, Lärm früh als Entwurfs- und Strategiethema zu behandeln – nicht erst im Bewilligungsverfahren.



Was bedeutet die Revision der Lärmschutzverordnung konkret für Ihr Projekt oder Ihre Liegenschaft?

Senden Sie mir gerne einige Eckdaten zu. Ich gebe Ihnen eine kurze, kostenfreie fachliche Einschätzung zu Ihrem Projekt.



Lockerung in der Lärmschutzverordnung: Neue Chancen für den Wohnbau ab 2026

Lärmschutz war in den letzten Jahren für viele Wohnbauprojekte ein echter Stolperstein besonders im Kanton Zürich. Bereits kleinste Grenzwertüberschreitungen konnten dazu führen, dass Projekte massiv angepasst oder ganz verworfen werden mussten. Selbst bei sorgfältiger Planung blieb oft ein Rest an Rechtsunsicherheit, der Investoren und Entwickler bremste.

Doch das ändert sich. Und zwar deutlich.


Ab Frühjahr 2026 gilt eine neue Rechtslage

Das revidierte Umweltschutzgesetz (USG) und die angepasste Lärmschutzverordnung (LSV) schaffen mehr Spielraum für den Wohnungsbau – ohne die Grundprinzipien des Lärmschutzes zu vernachlässigen. Für viele Projekte bedeutet das: neue Perspektiven, rechtliche Klarheit und wirtschaftliches Potenzial.


Was ändert sich konkret?

Die kommenden Anpassungen bringen spürbare Erleichterungen in mehreren zentralen Punkten:

  • Eine Baubewilligung ist künftig auch möglich, wenn nicht mehr alle Wohnräume über ein ruhiges Fenster verfügen. Entscheidend ist, dass es mindestens ein ruhiges Zimmer mit offenem Fenster gibt vorausgesetzt, es ist eine kontrollierte Wohnraumlüftung vorhanden.

  • Wird keine Lüftung eingebaut, müssen mindestens 50 % der Wohn- und Schlafräume über ruhige Fenster verfügen.

  • Auch bei den Aussenräumen wird es einfacher: Es braucht nicht mehr zwingend flächendeckend ruhige Balkone oder Gartenbereiche. Ein einziger ruhiger Bereich genügt etwa ein Innenhof oder ein abgeschirmter Balkon.

  • Neu sind sogar Ein- oder Umzonungen für Wohnnutzung möglich, selbst wenn Planungswerte überschritten werden sofern interne Schutzmassnahmen getroffen werden und ein Erholungsraum in der Nähe ist.


Was bedeutet das für die Praxis?

Die Auswirkungen sind vielfältig. Grundstücke, die bisher wegen Lärmwertüberschreitungen als schwierig oder gar unrealisierbar galten, könnten ab 2026 deutlich attraktiver werden. Projektideen, die heute nicht bewilligungsfähig sind, lassen sich mit etwas Zeit neu denken. Auch laufende Entwicklungen mit schwieriger Ausgangslage können bewusst aufgeschoben oder überarbeitet werden mit besseren Chancen ab dem kommenden Jahr.

Im Kanton Zürich ist das besonders relevant: Hier galt die Lärmschutzverordnung zuletzt als besonders streng. In Kombination mit unklarer Rechtslage entstanden Unsicherheiten selbst bei scheinbar unkritischen Projekten. Fachstellen konnten keine verbindlichen Zusagen machen, weil bei einer Einsprache das Risiko bestand, dass ein Entscheid wieder gekippt wird. Diese Phase der Rechtsunsicherheit wird nun durch klarere Rahmenbedingungen abgelöst.


Warum ist das schon heute wichtig?

Auch wenn die Lockerung erst im Frühjahr 2026 in Kraft tritt: Für Entwickler, Investoren und Planer ist der Zeitpunkt zur Auseinandersetzung jetzt.

Denn:

  • Die Rechtssicherheit steigt.

  • Die wirtschaftliche Planbarkeit verbessert sich.

  • Projekte mit langer Vorlaufzeit können schon heute strategisch neu gedacht werden.


Das betrifft nicht nur Umnutzungen oder schwierige Innenstadtlagen, sondern auch neue Quartiere, verdichtete Bauformen oder sensible Mischzonen. Wer sich jetzt mit dem neuen Rechtsrahmen vertraut macht, kann gezielt Grundstücke sichern, Planungsprozesse vorbereiten oder bestehende Projekte überarbeiten.



 
 
 

Kommentare


bottom of page