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Wohnungs- und Hausabnahme in der Schweiz

  • Autorenbild: Simon Käslin
    Simon Käslin
  • 29. Apr.
  • 12 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 28. Mai

Ablauf, Rechte, Mängel und Qualitätskriterien


Kurzzusammenfassung

Die Bauabnahme ist in der Schweiz der formelle Übergang eines Bauwerks oder einer Wohnung vom Ersteller an den Käufer oder Bauherrn. Sie markiert den rechtlichen Beginn der Garantiefristen und entscheidet darüber, welche Mängel später noch geltend gemacht werden können und welche als genehmigt gelten. Geregelt ist die Abnahme primär im Obligationenrecht (OR) und, wenn vertraglich vereinbart, in der SIA-Norm 118. Für viele Käufer ist sie zudem ein emotionaler Moment, in dem das Projekt nach langer Planung erstmals fertig vor ihnen steht. Genau in diesem Moment entstehen häufig Fehler, weil unter Zeitdruck unterschrieben, Mängel mündlich zugesagt oder Unterlagen unvollständig übergeben werden.


Inhaltsverzeichnis

 


Die Abnahme ist der falsche Moment für Unsicherheit.

Ich begleite Sie fachlich vor Ort, dokumentiere Mängel sauber und sorge dafür, dass Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nicht mit unnötigem Risiko übernehmen.




Schlüsselübergabe bei der Hausabnahme in der Schweiz – der Moment, in dem Garantiefristen beginnen und Mängelrechte gesichert sein müssen
Eine sauber geführte Abnahme schützt Ihre Rechte für die nächsten zehn Jahre.

 

1. Was ist eine Bauabnahme in der Schweiz?

Die Bauabnahme ist der formelle Akt, mit dem der Käufer oder Bauherr ein Bauwerk oder eine Wohnung vom Ersteller übernimmt. Sie ist mehr als ein Termin, sie ist der rechtliche Übergang von Verantwortung, Risiko und Garantieansprüchen. Mit der Abnahme bestätigt der Käufer, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäss erstellt ist, und der Ersteller wird von seiner Erfüllungspflicht entlastet, soweit keine Mängel gerügt wurden.

In der Schweiz wird die Abnahme im Obligationenrecht (OR) geregelt. Bei Werkverträgen sind insbesondere die Artikel 367 bis 371 OR massgebend. Wenn die SIA-Norm 118 vertraglich vereinbart ist, gelten zusätzlich die dortigen Regelungen, die in einigen Punkten käuferfreundlicher sind als das OR.

Eine Bauabnahme umfasst typischerweise eine gemeinsame Begehung vor Ort, die Prüfung des Bauwerks anhand von Vertrag, Baubeschrieb und Plänen, das Festhalten von Mängeln im Abnahmeprotokoll sowie die Übergabe von Schlüsseln und Dokumentation.

 

2. Warum ist die Wohnungs- und Hausabnahme einer der wichtigsten Momente im Bauprojekt?

Die Abnahme ist der einzige Moment, in dem alle drei Parteien (Käufer, Ersteller, Fachpersonen) gemeinsam vor dem fertigen Bauwerk stehen und Klarheit über den Zustand schaffen können. Ab diesem Zeitpunkt ändern sich die Rechtsverhältnisse grundlegend.


Mit der Abnahme passiert konkret Folgendes:

  • Der Gefahrenübergang findet statt: Schäden gehen ab jetzt zu Lasten des Käufers

  • Die Garantiefristen beginnen zu laufen (in der Regel zwei und fünf Jahre, bei verdeckten Mängeln bis zehn Jahre)

  • Sichtbare Mängel müssen sofort gerügt werden, sonst gelten sie als genehmigt (Art. 370 Abs. 2 OR bzw. SIA 118)

  • Das Werk gilt grundsätzlich als vertragsgemäss erfüllt, sofern keine Vorbehalte protokolliert sind

  • Die Restzahlung wird in der Regel fällig

 

Wer diesen Moment unterschätzt, gibt Rechte aus der Hand, die er später nicht mehr zurückbekommt. Genau deshalb lohnt sich eine sorgfältige Vorbereitung, fachlich, dokumentarisch und zeitlich.

 

3. Welche rechtlichen Grundlagen gelten in der Schweiz?

Für die Bauabnahme in der Schweiz sind im Wesentlichen drei Regelungsebenen relevant. Die Rangordnung ist klar: Das zwingende Recht im OR steht zuoberst, danach kommen die individuellen Vertragsbestimmungen, anschliessend allfällig vereinbarte SIA-Normen, und zuletzt der Baubeschrieb mit den Plänen.


Obligationenrecht (OR):

Die Artikel 367 bis 371 OR regeln die Werkverträge. Sichtbare Mängel müssen bei Abnahme gerügt werden (Art. 367 OR), versteckte Mängel sofort nach Entdeckung (Art. 370 OR). Die Verjährung beträgt fünf Jahre für unbewegliche Werke (Art. 371 OR), bei absichtlichem Verschweigen zehn Jahre.


SIA-Norm 118:

Die Norm regelt das Verhältnis zwischen Bauherrschaft und Unternehmer detaillierter und ist in der Praxis bei vielen Werkverträgen vereinbart. Sie kennt eine zweijährige Rügefrist für Mängel und eine fünfjährige Garantiefrist. Wichtig: Die SIA 118 gilt nur, wenn sie vertraglich vereinbart ist.


Werkvertrag und Baubeschrieb:

Diese Dokumente definieren den geschuldeten Soll-Zustand. Was nicht im Vertrag oder Baubeschrieb steht, kann im Streitfall schwer eingefordert werden, auch wenn es im Verkaufsprospekt versprochen wurde.

 

4. Welche Arten der Bauabnahme gibt es?

In der Praxis werden je nach Phase und Vertrag unterschiedliche Abnahmen durchgeführt. Wer den Unterschied kennt, kann seine Rechte zum richtigen Zeitpunkt wahren.


Vorabnahme (informell):

Findet meist zwei bis vier Wochen vor der offiziellen Abnahme statt. Sie hat keine direkte rechtliche Wirkung, dient aber der frühzeitigen Identifikation von Mängeln. Der Ersteller hat Zeit zur Nachbesserung, bevor unterschrieben wird.


Hauptabnahme oder offizielle Abnahme:

Der rechtlich verbindliche Termin. Hier werden alle sichtbaren Mängel im Protokoll festgehalten, Nachbesserungsfristen vereinbart und die Übergabe formell vollzogen.


2-Jahres-Garantieabnahme:

Nach SIA 118 läuft nach zwei Jahren die Rügefrist für Mängel ab, die ohne weitere Untersuchung erkennbar geworden sind. Eine zweite Begehung in diesem Zeitraum ist deshalb sinnvoll.


5-Jahres-Garantieabnahme:

Vor Ablauf der fünfjährigen Garantiefrist die letzte Möglichkeit, Mängel formell geltend zu machen. Danach verjähren die meisten Ansprüche.

 

5. Wer sollte bei der Abnahme dabei sein?

Die Zusammensetzung des Abnahmeteams beeinflusst, wie ausgewogen das Gespräch verläuft und wie sauber das Protokoll geführt wird.


Üblich anwesend sind:

  • Käufer oder Bauherr (zwingend)

  • Vertreter des Generalunternehmers, Bauträgers oder Verkäufers

  • Bauleitung oder Architekt des Erstellers

  • Vertreter wichtiger Gewerke bei spezifischen Fragen

  • Optional: ein unabhängiger Architekt oder Baufachmann auf Seite des Käufers


Ohne unabhängige Fachperson stehen Käufer in der Regel mehreren Fachleuten der Gegenseite gegenüber. Das ist nicht zwingend ein Problem, kann aber zu einer Schieflage führen, wenn Mängel diskutiert oder Toleranzen ausgelegt werden müssen.


6. Welche drei Ebenen umfasst eine vollständige Abnahme?

In der Praxis wird die Abnahme häufig auf die Begehung vor Ort reduziert. Eine vollständige Abnahme arbeitet jedoch auf drei Ebenen, die zusammengehören.


Ebene 1, Vor Ort (sichtbare Prüfung):

Begehung aller Räume, Funktionsprüfung von Geräten und Anlagen, visuelle Prüfung von Oberflächen, Türen, Fenstern, Storen, Sanitär- und Elektroinstallationen. Diese Ebene wird von den meisten Bauherrenvertretern abgedeckt und ist das, was üblicherweise unter „Abnahmebegleitung“ verstanden wird.


Ebene 2, Unterlagen und Vertrag:

Abgleich des Gebauten mit Werkvertrag, Baubeschrieb, Bemusterungslisten und Auswahlentscheiden. Geprüft wird, ob Materialien, Modelle, Mengen und Qualitätsstufen vertragskonform sind.


Ebene 3, Pläne und Konstruktion:

Abgleich der Ausführung mit den Ausführungsplänen und den geltenden Normen. Geprüft werden Wandstärken, Raumhöhen, Konstruktionsdetails, Anschlüsse, Schichtaufbauten und Norm-Konformität.


Ebene 2 und 3 werden in der Schweiz von Bauherrenvertretern in der Regel nicht standardmässig angeboten. Dabei sind genau das die Ebenen, auf denen die teure Konstruktionsfehler, flasche Ausführungen udn langfrsitige negative Folgen erkanntw erden können. Werden solche Punkte bei der Abnahme nicht erkannt, können später hohe Sanierungskosten entstehen.


raumwert plus deckt bewusst alle drei Ebenen ab, weil der grösste Teil des Risikos in den Unterlagen und Plänen verborgen liegt, nicht nur an den sichtbaren Oberflächen. Welche Tiefe der Prüfung sinnvoll ist, hängt vom Projekt und der Vertragslage ab und wird im Vorgespräch geklärt.

 

7. Was passiert, wenn Mängel bei der Abnahme unentdeckt bleiben?

Nicht erkannte oder nicht gerügte Mängel haben in der Schweiz konkrete rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Die Tragweite wird oft erst nach Jahren sichtbar, wenn Schäden auftreten oder das Objekt verkauft werden soll.


Rechtliche Folgen:

  • Sichtbare Mängel, die nicht im Protokoll festgehalten sind, gelten als genehmigt

  • Versteckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung gerügt werden, sonst verfallen die Ansprüche

  • Nach Ablauf der Garantiefrist (in der Regel fünf Jahre) sind die meisten Ansprüche verjährt


Eine sorgfältige Abnahme ist keine Versicherung gegen jedes Risiko, aber sie reduziert die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass relevante Mängel zu spät erkannt werden.

 

8. Was ist der Unterschied zwischen sichtbaren und versteckten Mängeln?

Diese Unterscheidung ist rechtlich zentral, weil sie über die Frist entscheidet, in der ein Mangel geltend gemacht werden kann.


Sichtbare Mängel sind solche, die bei einer aufmerksamen, sachgemässen Prüfung erkennbar sind. Beispiele: Kratzer im Parkett, fehlende Steckdosen, falsch montierte Türen, abweichende Farben, beschädigte Fenster. Sie müssen bei der Abnahme im Protokoll festgehalten werden, sonst gelten sie als genehmigt.


Versteckte Mängel sind solche, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren und erst später zutage treten. Beispiele: Undichtigkeiten in der Bauhülle, Wasserschäden hinter Wänden, mangelhafte Dämmung, Schimmelbildung, Konstruktionsfehler. Sie können während der Garantiefrist gerügt werden, müssen aber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden.

Eine wichtige Grauzone bilden Mängel, die mit Fachblick erkennbar gewesen wären, von Laien aber nicht. Hier kann es im Streitfall zu Auseinandersetzungen kommen, ob ein Mangel als sichtbar oder versteckt gilt.

 

9. Wie muss eine Mängelrüge formal aussehen?

Eine Mängelrüge ist die formelle Mitteilung an den Ersteller, dass ein Mangel vorliegt und behoben werden muss. Damit sie rechtlich wirksam ist, sollte sie bestimmten Anforderungen genügen.


Eine wirksame Mängelrüge enthält in der Regel:

  • Klare Bezeichnung des Mangels (Ort, Art, Ausmass)

  • Verweis auf die vertragliche Grundlage (Werkvertrag, Baubeschrieb, Pläne)

  • Aufforderung zur Nachbesserung mit angemessener Frist

  • Datum der Entdeckung (besonders bei versteckten Mängeln wichtig)

  • Eindeutige Identifikation des Absenders und des Empfängers

  • Versand per Einschreiben oder mit anderem Zustellnachweis


In der Praxis ist die schriftliche Form nahezu unverzichtbar, auch wenn das OR mündliche Rügen formal nicht ausschliesst. Wer mündlich rügt und es nicht protokolliert, hat im Streitfall keine Beweisgrundlage.

 

10. Welche Mängelrechte haben Sie als Käufer oder Bauherr?

Wird ein Mangel ordnungsgemäss gerügt, stehen dem Käufer in der Schweiz vier Hauptrechte zur Verfügung. Welches Recht im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt von Schwere des Mangels, Vertragslage und Praktikabilität ab.


1. Nachbesserung:

Der Ersteller wird verpflichtet, den Mangel auf eigene Kosten zu beheben. Dies ist der häufigste und meist auch sinnvollste Weg.


2. Minderung:

Reduktion des Kaufpreises um den Wert des Mangels. Anwendbar, wenn die Nachbesserung unverhältnismässig wäre oder der Mangel nicht vollständig behebbar ist.


3. Wandlung:

Rückgängigmachung des Vertrags. Nur bei sehr schweren Mängeln möglich, die das Werk im Wesentlichen unbrauchbar machen.


4. Schadenersatz und Zurückbehaltungsrecht:

Bei verschuldeten Mängeln können zusätzliche Schäden eingefordert werden. Bis zur Mängelbehebung darf ein angemessener Teil der Restzahlung zurückbehalten werden.

In den meisten Fällen geht es um Nachbesserung. Entscheidend ist, dass der Mangel sauber dokumentiert, klar beschrieben und mit Fristen versehen ist.


11. Welches Recht haben Sie, wenn das Werk wesentlich vom Vertrag abweicht?

Nicht jeder Mangel ist gleich schwer zu gewichten. Bei kleineren Abweichungen besteht der Anspruch auf Nachbesserung. Bei wesentlichen Mängeln, die das Werk in seiner Funktion oder Vertragskonformität grundlegend in Frage stellen, kennt das Schweizer Recht ein weitergehendes Instrument: die Verweigerung der Abnahme.

Nach Art. 368 OR ist der Besteller berechtigt, die Annahme eines mangelhaften Werks zu verweigern, wenn die Mängel so erheblich sind, dass das Werk für ihn unbrauchbar ist oder ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Auch in der SIA-Norm 118 ist ein vergleichbares Recht verankert, sofern sie vertraglich vereinbart ist.


Eine Verweigerung der Abnahme bedeutet konkret:

  • Das Werk wird nicht abgenommen, das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet

  • Der Gefahrenübergang findet nicht statt

  • Die Garantiefristen beginnen nicht zu laufen

  • Die Restzahlung wird nicht fällig

  • Der Ersteller wird zur Behebung der wesentlichen Mängel verpflichtet, mit angemessener Frist

  • Erst nach erfolgter Nachbesserung wird ein neuer Abnahmetermin angesetzt

 

Typische Fälle, in denen eine Verweigerung gerechtfertigt sein kann:

  • Wesentliche Bauteile sind nicht fertig erstellt (z.B. fehlende Sanitärinstallationen, unvollständiger Bodenbelag, nicht funktionierende Heizung)

  • Sicherheitsrelevante Mängel (fehlende Geländer, mangelhafte Elektroinstallationen, nicht funktionierende Brandschutztüren)

  • Behördliche Endbescheinigungen oder die Bezugsbewilligung fehlen

  • Die ausgeführten Materialien oder Konstruktionen weichen wesentlich vom Vertrag ab

 

Die Verweigerung ist ein scharfes Instrument und sollte mit Bedacht eingesetzt werden. In der Praxis ist sie oft die einzige Möglichkeit, Druck auf einen säumigen Ersteller aufzubauen, wenn dieser die Fertigstellung nicht ernst nimmt. Wichtig ist, dass die Verweigerung schriftlich begründet wird und die wesentlichen Mängel klar bezeichnet sind. Wer in dieser Situation alleine entscheiden muss, steht oft unter erheblichem Druck. Eine fachliche Begleitung hilft, die Schwere der Mängel sauber einzuordnen und die Konsequenzen einer Verweigerung gegen die einer bedingten Annahme abzuwägen.

 

12. Welche Unterlagen sollten Sie zur Abnahme bereithalten?

Eine Abnahme ist nur so gut wie ihre Dokumentation. Wer ohne Unterlagen erscheint, kann das Gebaute nicht mit dem Vereinbarten abgleichen.


Unterlagen, die Sie bei der Abnahme dabei haben sollten:

  • Werkvertrag oder Kaufvertrag mit allen Anhängen

  • Baubeschrieb und Bemusterungsprotokolle

  • Aktuelle Pläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

  • Auswahllisten für Materialien, Geräte und Bemusterungen

  • Schlüsselprotokoll

  • Liste offener Punkte aus früheren Begehungen oder Vorabnahmen

  • Vertraglich vereinbarte Termine und Fristen


Unterlagen, die Sie bei der Abnahme erhalten sollten:

  • Vollständige Objektdokumentation

  • Revisionspläne (As-built-Pläne) für Elektro, Sanitär, Heizung, Lüftung

  • Bedienungsanleitungen aller Geräte und technischen Anlagen

  • Garantie- und Wartungsunterlagen

  • Behördliche Endbescheinigungen (Elektroabnahme, Liftabnahme, Brandschutz)

  • Energienachweis oder Minergie-Zertifikat (falls vorhanden)

  • Bezugsbewilligung der Gemeinde

  • Bei Stockwerkeigentum: Reglement und Nutzungsordnung

 

Fehlen Unterlagen, sollte das im Abnahmeprotokoll festgehalten und mit Fristen versehen werden.

 

13. Wie läuft eine professionelle Abnahmebegleitung ab?

Eine begleitete Abnahme folgt in der Praxis einem klaren Ablauf, der Vorbereitung, Begehung und Nachbearbeitung umfasst. Der typische Prozess bei raumwert plus gliedert sich in acht Schritte.


1. Unverbindliches Kennenlernen:

Per Teams-Call werden Projekt, beteiligte Personen und Schwerpunkte besprochen. Der Umfang der Unterstützung wird gemeinsam definiert.


2. Festlegung des Leistungsumfangs:

Auswahl des passenden Pakets je nach Komplexität und Vertragslage.


3. Zusammenstellung der Unterlagen:

Eine projektspezifische Liste hilft dem Käufer, alle relevanten Dokumente beim Ersteller anzufordern.


4. Fachliche Projektprüfung im Vorfeld:

Je nach Umfang werden Pläne, Baubeschrieb und Vertragsunterlagen vorgängig geprüft, um Fehlerstellen oder Planungsfehler bereits in den Unterlagen zu erkennen.


5. Vorabnahme vor Ort (optional):

Erste Begehung mit dem Ersteller, um Mängel frühzeitig zu identifizieren und Zeit für Nachbesserungen zu schaffen.


6. Erstellung eines persönlichen Garantie- und Rechtsdokuments:

Auf Basis von Kaufvertrag, Baubeschrieb und gesetzlichen Grundlagen wird ein individuelles Dokument erstellt, das die Garantiefristen und Mängelrechte über zehn Jahre transparent macht.


7. Schlussabnahme:

Fachliche Begleitung vor Ort, Beurteilung des Zustands im Kontext der Normen, Unterstützung in der Kommunikation mit der Gegenseite.


8. Nachkontrolle und weitere Unterstützung:

Prüfung des Abnahmeprotokolls auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Begleitung bei Mängeldiskussionen, Verfügbarkeit für Folgefragen.

 

14. Was ist eine Vorabnahme und wann ist sie sinnvoll?

Die Vorabnahme ist eine informelle Begehung zwei bis vier Wochen vor der offiziellen Abnahme. Sie hat keine direkte rechtliche Wirkung, dient aber dazu, Mängel früh zu identifizieren und dem Ersteller Zeit zur Nachbesserung zu geben.


Eine Vorabnahme ist besonders sinnvoll, wenn:

  • Sie viele Mängel oder offene Punkte erwarten

  • Der Ersteller unter Zeitdruck arbeitet und die Fertigstellung knapp ist

  • Sie sich bei der offiziellen Abnahme keine Diskussionen über grundlegende Mängel leisten möchten

  • Komplexe technische Anlagen geprüft werden müssen, die Einlaufzeit benötigen


Die Vorabnahme entlastet die offizielle Abnahme spürbar. Statt einer Liste mit dreissig oder fünfzig Punkten bleibt oft nur eine kurze Restliste, was die Übergabe für beide Seiten ruhiger macht.

 

15. Was sind die 2-Jahres- und 5-Jahres-Garantieabnahme?

Diese beiden Termine werden in der Praxis häufig vergessen, sind aber rechtlich entscheidend.


2-Jahres-Garantieabnahme:

Nach SIA 118 (sofern vereinbart) läuft die zweijährige Rügefrist für Mängel ab, die nach Abnahme aufgetreten sind. Eine systematische Begehung kurz vor Ablauf dieser Frist hilft, neu erkennbare Mängel rechtzeitig festzustellen und zu rügen.


5-Jahres-Garantieabnahme:

Die letzte formelle Möglichkeit, Mängel innerhalb der gesetzlichen Garantiefrist (Art. 371 OR) geltend zu machen. Nach Ablauf der fünf Jahre verjähren die meisten Ansprüche, mit Ausnahme von Fällen absichtlichen Verschweigens.


Wer diese Termine ohne Begehung verstreichen lässt, verzichtet im Zweifel auf relevante Rechte. In der Praxis lohnt sich für beide Termine eine fachliche Begleitung, weil zu diesem Zeitpunkt häufig versteckte Mängel sichtbar werden, die bei der Erstabnahme noch nicht erkennbar waren.

 


16. Drei Praxisbeispiele aus der Schweiz

 

Praxisbeispiel 1: Stockwerkeigentum am Zürichsee

Ein Käufer übernimmt eine 4½-Zimmer-Wohnung in einer Neubauüberbauung. Bei der Begehung fallen ihm einige Kratzer am Parkett und ein nicht funktionierender Storen auf, die er ins Protokoll aufnehmen lässt. Erst eine Nachprüfung der Pläne im Vergleich zum Verkaufsprospekt zeigt: Die ausgewiesene Wohnfläche ist um 3.2 m² kleiner als verkauft. Die Differenz im Kaufpreis beträgt rund CHF 68'000. Hätte der Käufer den Soll-Ist-Abgleich nicht vorgenommen, wäre dieser Mangel nie aufgefallen.

 

Praxisbeispiel 2: Schlüsselfertiges Einfamilienhaus im Aargau

Ein Bauherrenpaar übernimmt sein neues Haus von einem Generalunternehmer. Die Begehung verläuft unauffällig. Drei Jahre später treten Feuchtigkeitsschäden im Untergeschoss auf. Eine Untersuchung zeigt, dass die Sockelabdichtung nicht den Normen entspricht. Da die Garantiefrist noch läuft und der Mangel rechtzeitig gerügt wird, werden die Sanierungskosten von rund CHF 35'000 vom Ersteller übernommen. Der Fall illustriert die Bedeutung der versteckten Mängel und der laufenden Beobachtung während der Garantiefrist.

 

Praxisbeispiel 3: Architektenbau in der Region Bern

Ein Bauherr lässt sein Haus über einen Architekten mit einzelnen Unternehmern bauen. Bei der Schlussabnahme wird ein unabhängiger Fachmann beigezogen, der bei der Prüfung der Konstruktionsdetails feststellt, dass ein wichtiger Fassadenanschluss nicht den geltenden Normen entspricht. Der Mangel wird dokumentiert, die Nachbesserung erfolgt im Garantieumfang. Hätte der Bauherr alleine abgenommen, wäre das Detail vermutlich nicht aufgefallen, und ein späterer Wasserschaden wahrscheinlich gewesen.

 

17. Welche typischen Fehler passieren bei Abnahmen am häufigsten?

Aus der Praxis lassen sich einige wiederkehrende Fehler beobachten, die unabhängig von der Bauart und vom Vertragstyp auftreten.


Unter Zeitdruck unterschreiben:

Käufer fühlen sich oft unter Druck, die Abnahme an einem Tag abzuschliessen. Eine Abnahme darf jedoch verlängert oder vertagt werden. Wer unsicher ist, sollte nicht unterschreiben.


Mündliche Zusagen akzeptieren:

Aussagen wie „das schauen wir uns noch an“ haben rechtlich kein Gewicht. Alles, was nicht im Protokoll steht, ist nicht vereinbart.


Mängel nicht sofort schriftlich rügen:

Sichtbare Mängel müssen direkt im Protokoll festgehalten werden, sonst gelten sie als genehmigt.


Ohne Vergleich mit Plänen abnehmen:

Wer das Gebaute nicht mit den Plänen abgleicht, kann Abweichungen in Flächen, Höhen und Konstruktionen nicht erkennen.


Ohne Fotos dokumentieren:

Jeder Mangel sollte mit Foto, Datum und genauer Ortsangabe festgehalten werden. Im Streitfall ist das die wichtigste Beweisgrundlage.


Versteckte Bereiche nicht prüfen:

Schächte, Hohlräume, Installationen und Anschlüsse sind nach der Übergabe oft nicht mehr zugänglich. Eine letzte Kontrolle vor Schliessung dieser Bereiche ist oft nicht mehr möglich.

 

18. Worauf sollten Sie als Käufer nach der Abnahme achten?

Die Abnahme ist nicht das Ende, sondern der Beginn der Garantiephase. In den ersten Jahren entscheidet sich, ob versteckte Mängel rechtzeitig erkannt und geltend gemacht werden.


Empfohlene Schritte nach der Abnahme:

  • Bewahren Sie alle Unterlagen (Vertrag, Pläne, Baubeschrieb, Protokoll) systematisch auf

  • Notieren Sie Auffälligkeiten laufend mit Datum und Foto, auch wenn sie zunächst unklar sind

  • Kontrollieren Sie nach dem ersten Winter und nach starkem Regen kritische Bereiche (Dach, Fassade, Balkon, Untergeschoss)

  • Achten Sie in den ersten zwei Jahren besonders auf neu auftretende Risse, Feuchtigkeit oder Geruchsbildung

  • Planen Sie die 2-Jahres- und 5-Jahres-Garantieabnahme aktiv ein

  • Halten Sie die Mängelrügen schriftlich und mit Zustellnachweis fest

 

Ein individuelles Garantie- und Wartungsdokument hilft, die Fristen über zehn Jahre im Blick zu behalten und keine Ansprüche durch Zeitablauf zu verlieren. raumwert plus erstellt ein solches Dokument auf Basis des konkreten Vertrags und der gesetzlichen Grundlagen für jedes begleitete Projekt.


Bereiten Sie eine Wohnungs- oder Hausabnahme vor und möchten sich fachlich begleiten lassen?


Eine professionelle Abnahmebegleitung schafft Sicherheit, dokumentiert den Zustand sauber und sichert Ihre Rechte über die gesamte Garantiezeit. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Gespräch.



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